Satzung Verband Bayerischer Filmfestivals e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein führt den Namen VERBAND BAYERISCHER FILMFESTIVALS e.V. Ist es dem Vereinszweck dienlich, so kann der Name des Vereins durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands geändert werden.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister München eingetragen werden.
3) Der Sitz des Vereins ist München.
4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben des Vereins
1) Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur im nichtkommerziellen Sinne, ausschließlich und unmittelbar im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO und Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Nr. 3a EStDV, für die Allgemeinheit zu pflegen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und vor allem ihre weitere Entwicklung maßgeblich zu fördern. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den bayerischen Filmfestivals zu.
2) Dies geschieht durch:
a) Aufbau und Pflege verschiedener Kommunikationsmedien: Homepage, Informationsflyer und Social Media Aktivitäten.
b) Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vereins.
c) Vernetzung von Projekten und Inhalten der Bayerischen Filmfestivals.
d) Organisation und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wie Fachtagungen, Fort- und Weiterbildungen u.ä.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§4 Mitglieder des Vereins
1) Die Mitglieder des Vereins sollen in besonderer Weise an der Förderung des Mediums Films interessiert sein. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Zu Punkt a): Ordentliches und stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (Vertreterinnen oder Vertreter) werden, insofern sie ein Bayerisches Filmfestival vertritt und Interesse an den Zielen des Vereins hat. Im Falle der Festivals die selbst auf einer Trägervereinsbasis arbeiten sind die Leitungen oder die Geschäftsführungen als Vertreter oder Vertreterin zugelassen.
Zu Punkt b): Es besteht die Möglichkeit fördernde Personen aufzunehmen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern möchte. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Zu Punkt c): Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder (natürliche Personen) ernennen, die sich um die Filmkultur besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§5 Aufnahmeregeln und Mitgliedsbeiträge des Vereins
1) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, sich aktiv für die Zwecke des Vereins einzusetzen, sie werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist der Antragstellerin, bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) Durch den Austritt des Mitglieds.
b) Durch Auflösung der Institution (bei juristischer Person).
c) Durch den Ausschluss aus dem Verein.
d) Mit dem Tod des Mitglieds (bei natürlicher Person).
Zu Punkt a): Der Austritt des Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Zu Punkt c): Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, den Mitgliedsbeitrag ein Jahr nicht entrichtet hat, oder wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind. Der Ausschluss entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Mitgliedsbeiträge.
Zu Punk c): Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der itgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Dem Betroffenen muss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
4) Die Mitglieder zahlen, nach Maßgabe einer Beitragsordnung, einen Jahresbeitrag. Die Beitragsordnung wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gültig. Dazu ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Dieser Beitrag ist jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten.
5) Für fördernde Mitglieder können höhere Beiträge als für ordentliche Mitglieder beschlossen werden.
6) Der Vorstand hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
§6 Organe der Vereins
1) Die Organe des Vereins sind folgende:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung des Vereins
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren.
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen für die Dauer von 2 Jahren mit den Aufgaben Rechnungsprüfung und Prüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
c) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts für das nächste Geschäftsjahr.
d) Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes.
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages durch Erlass einer Beitragsordnung und deren Änderungen.
f) Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen.
g) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm.
h) Satzungsänderungsbeschlüsse.
i) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags.
j) Ausschluss eines Vereinsmitglieds gemäß § 5.
k) Auflösung des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Termin ist vom Vorstand unter der Einhaltung der Frist von vier Wochen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail allen Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Die Kassenprüfer, bzw. Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechtlich zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer oder die Kassenprüferinnen sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen mündlichen Prüfbericht zu erstatten, der bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und von Schatzmeister oder Schatzmeisterin und Stellvertreter oder Stellvertreterin einschließt.
4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die geänderte Tagesordnung muss den Mitgliedern vor der Versammlung zugänglich gemacht werden.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.
6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.
7) Für die Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung und einen Protokollführung.
8) Bei der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Juristische und natürliche Personen haben je eine Stimme. Durch Vollmacht kann eine Stimme auf ein anderes Mitglied delegiert werden, hierbei sind aber maximal zwei Stimmen pro Person möglich. Die Stimmübertragung muss in schriftlicher Form vorliegen.
9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst einfache Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.
10) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11) Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Zwei-Drittel-Mehrheit dem Antrag zustimmen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das per E-Mail an alle Mitglieder, auch die nicht anwesenden, verschickt wird. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin, bzw. dem Versammlungsleiter, und der Protokollführerin, bzw. dem Protokollführer, zu unterzeichnen. Es muss folgende Informationen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung.
b) Zahl der erschienenen Mitglieder.
c) die Tagesordnung der Versammlung.
d) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
e) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit.
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
g) Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung.
h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge, Beschlüsse, die aufzunehmen sind
§8 Vorstand des Vereins
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder laut Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2) Vorstand können nur natürliche Personen, also auch die Vertreter der juristischen Personen (Vereine) werden. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand) besteht aus mindestens drei, nicht aber aus mehr als fünf Personen.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstands vertreten.
4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Leitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
e) Buchführung, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens.
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
h) Verleihung der Förder- und Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag der Mitgliederversammlung.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl gelten folgende Maßgaben:
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
b) Eine Blockwahl ist nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung möglich.
c) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter, bzw. die Versammlungsleiterin, durch Ziehung eines Loses.
e) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt.
f) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit mit schriftlicher Begründung ihren Rücktritt erklären. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
g) Bei Ausscheiden aus dem Vorstand ist für die betreffende Person eine baldmöglichste Nachwahl (spätestens 3 Monate) erforderlich.
h) Die Mitgliederversammlung kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihres Amtes entheben.
6) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unter Mitteilung der Tagesordnung.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
8) Die Beschlüsse der Sitzung sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung.
b) Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin.
c) gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Schritte umgehend zu informieren.
10) Buchführung und Jahresbericht unterliegen der Kassenprüfung durch einen beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
§9 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende, bzw der Vorsitzende, und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen, bzw. Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§10 Errichtung des Vereins
1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2014 beschlossen.
2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 BGB wird versichert.